Ob hier die Zustellfiktion greifen kann, ist in der Tat fraglich. Das Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2 publiziert in ZBl 108 (2007) 46). Vorliegend verstrich zwischen der Anzeigeerstattung (15. April 2016) und der Nichtanhandnahmeverfügung (4. Juli 2017) deutlich mehr als ein Jahr, wobei der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden in der Beschwerde damit gerechnet hat, (endlich) ein Verdikt in dieser Angelegenheit zu bekommen.