85 Abs. 4 Bst. a StPO greife indessen nur, wenn der Adressat mit einer Zustellung habe rechnen müssen, wenn also zwischen ihm und dem Absender ein Prozessrechtsverhältnis bestanden habe. Ob hier nach Ablauf der Zeitdauer seit Erstattung der Anzeige durch den Beschwerdeführer und dem Zeitpunkt der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung noch von einem Prozessrechtsverhältnis auszugehen sei, könne mit Blick auf das Nachfolgende indes offen gelassen werden, da sich die Beschwerde als unbegründet erweise. Ob hier die Zustellfiktion greifen kann, ist in der Tat fraglich.