382 Abs. 1 StPO). Es stellt sich aber die Frage, ob er die Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, die eingeschrieben versendete Nichtanhandnahmeverfügung sei vom Beschwerdeführer innerhalb der siebentägigen Frist nicht abgeholt und daher am 14. Juli 2017 an den Absender retourniert worden. Die Beschwerde sei erst am 31. Juli 2017, also nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist, erhoben worden. Die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 Bst.