Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 303 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Löschens einer Aufzeichnung auf einem Aufnahmegerät Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 4. Juli 2017 (BA 16 184) Erwägungen: 1. Am 4. Juli 2017 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Löschens einer Aufzeichnung auf einem Aufnahmegerät nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 31. Juli 2017 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei. Der Beschuldigte verwies in seiner Stellungnahme auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. In der Replik vom 29. August 2017 hielt der Beschwer- deführer an seinen sinngemässen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es stellt sich aber die Frage, ob er die Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, die eingeschrieben versendete Nicht- anhandnahmeverfügung sei vom Beschwerdeführer innerhalb der siebentägigen Frist nicht abgeholt und daher am 14. Juli 2017 an den Absender retourniert worden. Die Beschwerde sei erst am 31. Juli 2017, also nach Ablauf der zehntägigen Beschwerde- frist, erhoben worden. Die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO greife indes- sen nur, wenn der Adressat mit einer Zustellung habe rechnen müssen, wenn also zwischen ihm und dem Absender ein Prozessrechtsverhältnis bestanden habe. Ob hier nach Ablauf der Zeitdauer seit Erstattung der Anzeige durch den Beschwerdefüh- rer und dem Zeitpunkt der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung noch von ei- nem Prozessrechtsverhältnis auszugehen sei, könne mit Blick auf das Nachfolgende indes offen gelassen werden, da sich die Beschwerde als unbegründet erweise. Ob hier die Zustellfiktion greifen kann, ist in der Tat fraglich. Das Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2 publiziert in ZBl 108 (2007) 46). Vorliegend verstrich zwischen der Anzeigeerstattung (15. April 2016) und der Nichtanhandnahmeverfügung (4. Juli 2017) deutlich mehr als ein Jahr, wobei der Beschwerdeführer nach eigenem Bekun- den in der Beschwerde damit gerechnet hat, (endlich) ein Verdikt in dieser Angele- genheit zu bekommen. Die Frage kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens aber offengelassen werden. 3. Die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2017 ist wie folgt begründet: In seiner Eingabe führt B.________ aus, er sei am 19. November 2015 auf die Polizeiwache in C.________ gegangen, weil er eine Anzeige habe erstatten wollen. B.________ schildert in der Folge, wie er – aus seiner Sicht ohne hinreichenden Anlass – zu einer psychiatrischen Untersuchung gebracht 2 worden sei. Da er an einem Buch arbeite, in welchem er die Arbeit von Justiz- und Sozialdiensten sowie allfällige Missbräuche in diesem Bereich thematisiere, habe er ein Sprachaufnahmegerät dabei gehabt und die gesamte Unterhaltung auf dem Polizeiposten und bei der Psychiaterin aufgezeichnet. Das Auf- nahmegerät sei ihm dann aber von der Polizei weggenommen worden. Als er es zurückverlangt und er- klärt habe, dass die Aufzeichnung für sein Buch unverzichtbar sei, habe ihm ein Polizeibeamter versi- chert, dass die Aufnahme nicht gelöscht würde. Trotzdem seien die Aufzeichnung und damit die Beweise, mit denen er die Vorwürfe gegen die Polizei hätte belegen können, völlig grundlos gelöscht worden. Für diese Vernichtung sei A.________ verantwortlich. Die weiteren Abklärungen haben gezeigt, dass B.________ am 19.11.2015 auf der Polizeiwache C.________ erschienen ist. Da er sich dort anschickte, einen Joint zu rauchen, wurde er durchsucht, wobei u.a. weiteres Hanfmaterial sowie ein Aufnahmegerät (Olympus Note Corder DP-20) gefunden werden konnten. Gegen B.________ wurde deswegen ein Strafverfahren eröffnet, wobei u.a. auch eine Hausdurchsuchung an seinem Domizil durchgeführt wurde. Dort konnte eine Indoor-Anlage vorgefunden werden. Das Aufnahmegerät Olympus Note Corder DP-20 wurde im Rahmen dieses Verfahrens am 19.11.2015 von der Polizei sichergestellt. Da eine Auswertung nicht als erforderlich angesehen wurde, konnte es B.________ nach der Einvernahme vom 08.01.2016 wieder zurückgegeben werden. Dabei ist ihm seinen Angaben zufolge aufgefallen, dass die Aufzeichnung der Gespräche vom 19,11.2015 gelöscht worden sei. Das unberechtigte Löschen von Daten, worunter auch Sprach- und Tonaufzeichnungen auf einem elektronischen Aufnahmegerät gehören, ist gemäss Art. 144bis Ziff. 1 StGB auf Antrag strafbar. Das Aufnahmegerät befand sich in der Zeit zwischen dem 19. No- vember 2015 und dem 8. Januar 2016 bei der Polizei. Eine allfällige Löschung muss somit in dieser Zeit erfolgt sein. Am 8. Januar 2016 wurde das Aufzeichnungsgerät B.________ retourniert, womit er Kennt- nis davon erlangte, dass die Aufzeichnungen nicht (mehr) existierten. Seine Strafanzeige gegen A.________ datiert vom 15. April 2016, die Postaufgabe gemäss Poststempel erfolgte am 18. April 2016. Damit hat B.________ die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB nicht eingehalten. Bei die- ser Ausgangslage ist deshalb nicht näher zu prüfen, ob auf dem Aufnahmegerät überhaupt Daten aufge- zeichnet worden waren, aus welchem Grund allfällige Daten gelöscht wurden, ob es sich dabei um Daten handelte, welche gemäss Art. 144bis Ziff. 1 StGB geschützt sind und ob für eine Löschung eventuell ein Rechtfertigungsgrund vorliegen könnte. Vielmehr ist das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraus- setzung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO nicht an die Hand zu nehmen. 4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen – soweit entscheidrelevant – vor, er habe gleich am 20. November 2015, also unmittelbar nach den Tatereignissen, Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet. Am 8. April 2016 habe er das endgültige Ergebnis von D.________ erhalten. Es liege eine schwere Menschenrechtsverletzung vor. Aus- serdem habe der Beschuldigte unter anderem Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) begangen. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft diese Vorkommnisse als Antragsdelikte behandle. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer sinngemäss, es werde fälschlicherweise versucht, sich nur auf den Streitgegenstand «Aufnahmegerät» zu konzentrieren, um eine genaue Abklärung des Falles zu verhindern. Der Beschuldigte habe auch eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begangen. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, inwiefern einerseits das Schreiben von D.________ die Rechtzeitigkeit des Strafantrags begründen solle, erschliesse sich nicht. Andererseits treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer das Löschen der Aufnahme bereits am 20. November 2015 zur Anzeige gebracht habe, weil er da- 3 mals noch gar nicht wieder im Besitz des Aufnahmegerätes gewesen sei. Dieses sei in der Zeit vom 19. November 2015 bis zum 8. Januar 2016 von der Polizei sicherge- stellt worden. Es bleibe folglich dabei, dass die angebliche Löschung der Aufnahme dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 bekannt geworden sein müsse, weil er an diesem Tag von der Polizei sein Aufnahmegerät zurückerhalten habe. Der Beschwer- deführer mache jedenfalls mit keinem Wort geltend, nicht gleich an diesem oder den darauffolgenden Tagen überprüft zu haben, ob die angebliche Aufnahme noch auf dem Gerät vorhanden sei. Eine solche Behauptung wäre angesichts der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Wichtigkeit dieser Aufnahme auch nicht plausibel. Seine Anzeige sei schliesslich erst am 18. April 2016 erfolgt, also nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist. Die Nichtanhandnahme erweise sich als rechtmässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände ein- deutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchge- führter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. Nach Art. 144bis Ziffer 1 StGB macht sich – auf Antrag – strafbar, wer unbefugt elek- tronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsbe- rechtigten Person der Täter bekannt wird. 6.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann vorab auf die Ausführungen der General- staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 5). Der Beschwerdeführer verpasste die massgebliche Antragsfrist i.S.v. Art. 31 i.V.m. Art. Art. 144bis Ziffer 1 StGB von drei Monaten, indem er die Strafanzeige erst am 18. April 2016 der Schweizerischen Post übergab. Dass er nicht bereits am 8. Januar 2016 realisiert habe, dass angeblich Auf- nahmen gelöscht worden seien, bringt er weder vor noch ist es ersichtlich. 7. Indessen bleibt zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer – jedenfalls in der Be- schwerdeschrift sowie in der Replik – hinsichtlich des angeblich vorgefallenen Sach- verhalts bei seiner Argumentation nicht auf eine angebliche Widerhandlung gegen Art. 144bis Ziffer 1 StGB beschränkt. Vielmehr wirft er dem Beschuldigten namentlich vor, durch seine Handlungen einen Amtsmissbrauch und eine Nötigung begangen zu haben. Bereits aus der Strafanzeige vom 15. respektive 18. April 2016 lässt sich dies ansatzweise erkennen, wenn er ausführt: Für die Vernichtung des entscheidenden Beweismit- tels hat sich Herr A.________ verantwortlich gezeigt. Dass er so belastendes Beweismaterial gegen sich selber beseitigt hat, finde ich verwerflich. 4 Es ist deshalb notwendigerweise der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Handlungen des Beschuldigten auch unter dem Titel anderer Straf- tatbestände – insbesondere Art. 181 und Art. 312 StGB – subsumiert haben will. Je- denfalls ist die Beschwerdeschrift vom 26. respektive 31. Juli 2017 als eigenständige Anzeige zu werten. Entsprechend sind die Untersuchungsakten an die Staatsanwalt- schaft zu retournieren, welche sich mit den weiteren im Raume stehenden Vorwürfen zu beschäftigen haben wird (vgl. Art. 39 Abs. 1 und 302 Abs. 1 StPO). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist – sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Untersuchungsakten gehen mit der Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung zurück an die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 7. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6