6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese wird pauschal bestimmt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). 7 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Juli 2017 wird aufgehoben.