230 f.), welche er in der Folge wahrgenommen hat (pag. 235 f.). 5.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen und Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts vom 20. Juli 2017 ist aufzuheben. Das Regionalgericht wird – im Sinne der Erwägungen – erneut über die Kostenfestsetzung zu entscheiden haben.