Nach dem Gesagten braucht auf die wenig relevant erscheinenden Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geforderten Herausgabe der neuen Wohnadresse der Strafklägerin nicht näher eingegangen zu werden. Endlich sei erwähnt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Grundsatzes von Treu und Glauben ersichtlich ist (vgl. dazu Beschwerde S. 8): Das Regionalgericht bot dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Frage der Kostenverlegung zu äussern (pag. 230 f.), welche er in der Folge wahrgenommen hat (pag.