6 schaft, in Fällen, die gestützt auf Art. 55a StGB definitiv eingestellt würden, die gesamten Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (pag. 227), entfaltet dies für die Beschwerdekammer keine Bindungswirkung. 5.3 Nach dem Gesagten braucht auf die wenig relevant erscheinenden Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geforderten Herausgabe der neuen Wohnadresse der Strafklägerin nicht näher eingegangen zu werden.