Entsprechend fällt eine Kostenauferlegung gestützt darauf ebenfalls ausser Betracht. Zudem kann aus den beiden vom Regionalgericht vorgebrachten Argumenten auch nicht kumuliert respektive kombiniert hergeleitet werden, dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das vorliegende Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hätte. Soweit die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland schliesslich vorbringt, es entspreche der langjährigen Praxis der Staatsanwalt-