Vielmehr ist im Anzeigerapport vom 3. August 2015 festgehalten, dass die Verletzungen mutmasslich von einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zeugten (pag. 6). Mithin darf nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützt. In Bezug auf das zugestandenermassen zweimalige – trotz der Verfügung vom 1. September 2015 im Zivilverfahren CIV ________ – Betreten der Wohnung an der D.________-Strasse in E.___