Die Beschwerde ist begründet. Es kann in den wesentlichen Punkten auf die Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen werden (vorne E. 4). Entgegen der Ansicht des Regionalgerichts kann es nicht als erstellt gelten, dass es am 12. Juli 2015 «nachgewiesenermassen» zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen ist, bei welcher sich beide Parteien dokumentierte Verletzungen zugezogen haben. Vielmehr ist im Anzeigerapport vom 3. August 2015 festgehalten, dass die Verletzungen mutmasslich von einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zeugten (pag. 6).