Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Das Verhalten ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Eine Kostenauflage ist auch zulässig, wenn sich das fehlerhafte Verhalten mit dem Vorwurf deckt, der zwar Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach diesem Straftatbestand nicht erfüllt wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). 5.2 Die Beschwerde ist begründet.