Schliesslich sei festzuhalten, dass der aktuelle Wohnsitz der Strafklägerin sehr wohl relevant sei. Abgesehen davon, dass mit dem Verschweigen ihres Wohnsitzes auch Zuständigkeitsfragen hätten geklärt werden müssen, sei es dem Beschwerdeführer durch das Verschweigen des Wohnsitzes bisher unmöglich gewesen, die zivilrechtlichen Ansprüche zu regeln.