Auch sei nicht belegt worden, dass nach angeblich langjähriger Praxis in Fällen, die gestützt auf Art. 55a StGB eingestellt würden, die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt würden. Auch die Tatsache, dass das Regionalgericht vorgängig bereits zweimal festgehalten habe, dass die Kosten dem Kanton Bern auferlegt würden und der Beschwerdeführer deshalb nicht habe damit rechnen müssen, dass es zu einer anderen Kostenauferlegung komme, müsse berücksichtigt werden. Gegenteiliges verstosse gegen Treu und Glauben. Schliesslich sei festzuhalten, dass der aktuelle Wohnsitz der Strafklägerin sehr wohl relevant sei.