Schweizerische Bundesverfassung (BV; SR 101) bei Einstellung eines Verfahrens grundsätzlich keine Kostenauflage erfolgen, ansonsten es sich um eine verpönte Verdachtsstrafe handeln könne. Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zugestandenermassen trotz der Verfügung vom 1. September 2015 im Zivilverfahren die Wohnung an der D.________-Strasse in E.________ betreten habe und dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, spreche das Regionalgericht eine verpönte Verdachtsstrafe aus. Auch sei nicht belegt worden, dass nach angeblich langjähriger Praxis in Fällen, die gestützt auf Art.