Er sei von Beginn weg kooperativ gewesen. Sein Verhalten sei nie kausal für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen. Auch sei es bei der Einleitung des Verfahrens gar nicht um die Missachtung der Verfügung vom 1. September 2015 des Zivilverfahrens gegangen, sondern um die angeblichen Tätlichkeiten etc. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2009 vom 26. März 2009 E. 4 soll als Folge der Unschuldsvermutung bereits aus Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung (BV;