Diese Beispiele zeigten das Ausmass ihrer psychischen Krankheit, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Untersuchungsbehörden den Aussagen einer psychisch labilen Person mehr Glauben geschenkt hätten als den Aussagen des Beschwerdeführers. Zudem habe sie in den letzten Jahren weder ihrem Therapeuten noch ihren Freunden gegenüber jemals erwähnt, dass der Beschwerdeführer ihr Gewalt zugefügt hätte. Das Strafverfahren sei also aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage und damit zu Unrecht eingeleitet worden, was nicht dem Beschwerdeführer zu Lasten gelegt werden dürfe. Er sei von Beginn weg kooperativ gewesen.