Wegen des Ausnahmecharakters schliesse ein gleichzeitiges kausales Fehlverhalten der Behörde die Kausalität des Verhaltens der beschuldigten Person aus. Von Anfang an hätten die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer jeglicher Grundlage entbehrt. Der Arztbericht vom 10. November 2015 zeige klar auf, dass die Strafklägerin regelmässig Anfälle erlitten habe, in denen sie die Kontrolle über sich verloren, den