Zum Rechtlichen führt der Beschwerdeführer aus, der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens komme Ausnahmecharakter zu. Die Kostenauflage werde durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen klaren Verstoss gegen eine Verhaltensnorm handeln müsse. Voraussetzung sei, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stütze. Wegen des Ausnahmecharakters schliesse ein gleichzeitiges kausales Fehlverhalten der Behörde die Kausalität des Verhaltens der beschuldigten Person aus.