Am 2. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und mitgeteilt, dass die Überlegungen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens nachvollziehbar seien. Jedoch sei er nicht bereit, die Kosten des Strafverfahrens zu tragen, nachdem im Zivilverfahren klargestellt worden sei, dass die Vorwürfe zum grössten Teil unhaltbar gewesen seien und von Seiten der Strafklägerin mit teils unwahren Angaben gearbeitet worden sei. 4.2 Zum Rechtlichen führt der Beschwerdeführer aus, der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens komme Ausnahmecharakter zu.