Am 25. Januar 2017 habe die Staatsanwaltschaft Stellung genommen und festgehalten, dass das Verfahren nicht eingestellt werden könne und dass die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat falsch sei, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Verfahren veranlasst habe. Am 2. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und mitgeteilt, dass die Überlegungen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens nachvollziehbar seien.