329 Abs. 4 StPO einzustellen beabsichtige. Weiter habe es festgehalten, dass die Verfahrenskosten voraussichtlich dem Kanton Bern auferlegt würden und habe den Parteien eine Frist bis am 15. Februar 2017 gewährt, dazu Stellung zu nehmen. Am 25. Januar 2017 habe die Staatsanwaltschaft Stellung genommen und festgehalten, dass das Verfahren nicht eingestellt werden könne und dass die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat falsch sei, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Verfahren veranlasst habe.