Zudem habe das Gericht in Ziff. 7 der Verfügung vom 23. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, bei einem aussergerichtlichen Vergleich die diesbezüglichen Verfahrenskosten in analoger Anwendung von Art. 427 Abs. 3 StPO dem Kanton aufzuerlegen. Am 1. Juli 2016 habe das Gericht das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sistiert. Am 23. Januar 2017 habe das Regionalgericht mitgeteilt, dass es das Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen beabsichtige.