___ tatsächlich trotz Kenntnis der Verfügung betreten habe, jedoch nur kurz, um dringend benötigte Kleidungstücke, Wertsachen sowie persönliche Effekten zu holen. Am 10. Februar 2016 sei der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, wiederholt begangen, Sachentziehung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügung, wiederholt begangen, schuldig erklärt worden. Am 15. Februar 2016 habe er Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und diese wie folgt begründet: Die Schilderungen der Strafklägerin seien frei erfunden. Der Beschwerdeführer habe sich verteidigen müssen, wobei er sich an der Hand verletzt habe.