Am 3. September 2015 sei es zu einer erneuten Anzeige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gekommen. Am 2. September 2015 sei die entsprechende Verfügung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eingegangen, weshalb er am 3. September 2015 die Wohnung an der D.________-Strasse 71 in E.________ tatsächlich trotz Kenntnis der Verfügung betreten habe, jedoch nur kurz, um dringend benötigte Kleidungstücke, Wertsachen sowie persönliche Effekten zu holen.