Der Beschwerdeführer habe von Anfang an alles bestritten. Vielmehr sei es wegen des übermässigen Alkoholkonsums der Strafklägerin und deren psychischer Problemen zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. In der Folge habe sie sich eines Messers behändigt und sich mit diesem ins Schlafzimmer begeben wollen. Der Beschwerdeführer habe ihr von hinten das Messer entreissen wollen und habe sich dabei an der rechten Hand geschnitten. Die Strafklägerin habe dann zwei Mobiltelefone, ein iPad, ein Tablet-PC sowie die HDTV-Karte des Fernsehers an einem unbekannten Ort versteckt. Der Beschwerdeführer habe auf einen Strafantrag verzichtet.