4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe wie folgt: Am 13. Juli 2015 habe die Strafklägerin Anzeige erstattet. Sie habe geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe, als sie am 12. Juli 2015 bei ihm zu Hause gewesen sei, ihr den rechten Oberarm stark zugedrückt, danach den linken Arm verdreht und so jeweils Schmerzen zugefügt. Er habe ihr zudem elektronische Gegenstände entzogen und sie durch Zuhalten der Wohnungstüre am Verlassen der Wohnung gehindert sowie durch Zuparken des Fahrzeugs sie am Wegfahren gehindert. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an alles bestritten.