in seiner Eingabe vom 13. Juni 2017 gemachten Ausführungen betreffend dem angeblichen Verschweigens der effektiven Wohnsitzes durch C.________ tut diesbezüglich nichts zur Sache.» Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Juli 2017 werden ausdrücklich anerkannt und erwachsen deshalb in Rechtskraft. 2. Es sei die Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Juli 2017 aufzuheben.