_ betreten hat. Zudem kam es am 12. Juli 2015 nachgewiesenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, bei welcher sich beide Parteien dokumentierte Verletzungen zuzogen. 17. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegend erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten von total CHF 1'850.00 (Gebühr Staatsanwaltschaft CHF 800.00, Gebühr Gericht CHF 300.00 und Auslagen CHF 750.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 18. Die von Rechtsanwalt B.________ in seiner Eingabe vom 13. Juni 2017 gemachten Ausführungen betreffend dem angeblichen Verschweigens der effektiven Wohnsitzes durch C.