Der für die Beschwerde zentrale Abschnitt der Verfügung lautet wie folgt: «15. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei einer Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 16. Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten teilweise bestritten und es wurde nicht umfassend beweisgeführt. Fest steht jedoch, dass der Beschuldigte zugestandenermassen zweimal trotz der Verfügung vom 1. September 2015 im Zivilverfahren CIV ________ die Wohnung an der D.________-Strasse 71 in E.________ betreten hat.