Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 17 301 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Sachentziehung, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Juli 2017 (PEN 16 241) Erwägungen: 1. Am 20. Juli 2017 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen Tätlichkeiten, Sachentziehung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Un- gehorsam gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil von C.________ (nachfol- gend: Strafklägerin) ein. Dem Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung aus- gerichtet und die Verfahrenskosten von CHF 1‘850.00 wurden ihm auferlegt. Der für die Beschwerde zentrale Abschnitt der Verfügung lautet wie folgt: «15. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei einer Einstellung des Verfahrens der beschul- digten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 16. Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten teil- weise bestritten und es wurde nicht umfassend beweisgeführt. Fest steht jedoch, dass der Beschul- digte zugestandenermassen zweimal trotz der Verfügung vom 1. September 2015 im Zivilverfahren CIV ________ die Wohnung an der D.________-Strasse 71 in E.________ betreten hat. Zudem kam es am 12. Juli 2015 nachgewiesenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, bei welcher sich beide Parteien dokumentierte Verletzungen zuzogen. 17. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegend erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten von total CHF 1'850.00 (Gebühr Staatsanwaltschaft CHF 800.00, Gebühr Gericht CHF 300.00 und Auslagen CHF 750.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 18. Die von Rechtsanwalt B.________ in seiner Eingabe vom 13. Juni 2017 gemachten Ausführungen betreffend dem angeblichen Verschweigens der effektiven Wohnsitzes durch C.________ tut diesbezüglich nichts zur Sache.» Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 Beschwerde und beantrag- te was folgt: 1. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Regionalgerichts Ber- ner Jura-Seeland vom 20. Juli 2017 werden ausdrücklich anerkannt und erwachsen deshalb in Rechtskraft. 2. Es sei die Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Juli 2017 aufzuheben. 3. In Abänderung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung haben die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates zu gehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft am 7. August 2017 als auch das Regional- gericht am 15. August 2017 verzichteten auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verpflichtung zur Über- nahme der Verfahrenskosten unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Art. 395 Bst. b StPO sieht Folgendes vor: «Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirt- schaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.» Vorliegend ist die zu behandelnde Streitfrage die Auferlegung der Verfah- renskosten in der Höhe von CHF 1‘850.00. Die Voraussetzungen für eine einzel- richterliche Beurteilung sind damit erfüllt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe wie folgt: Am 13. Juli 2015 habe die Strafklägerin Anzeige erstattet. Sie habe geltend gemacht, der Beschwerdefüh- rer habe, als sie am 12. Juli 2015 bei ihm zu Hause gewesen sei, ihr den rechten Oberarm stark zugedrückt, danach den linken Arm verdreht und so jeweils Schmerzen zugefügt. Er habe ihr zudem elektronische Gegenstände entzogen und sie durch Zuhalten der Wohnungstüre am Verlassen der Wohnung gehindert sowie durch Zuparken des Fahrzeugs sie am Wegfahren gehindert. Der Beschwerdefüh- rer habe von Anfang an alles bestritten. Vielmehr sei es wegen des übermässigen Alkoholkonsums der Strafklägerin und deren psychischer Problemen zu einer ver- balen Auseinandersetzung gekommen. In der Folge habe sie sich eines Messers behändigt und sich mit diesem ins Schlafzimmer begeben wollen. Der Beschwerde- führer habe ihr von hinten das Messer entreissen wollen und habe sich dabei an der rechten Hand geschnitten. Die Strafklägerin habe dann zwei Mobiltelefone, ein iPad, ein Tablet-PC sowie die HDTV-Karte des Fernsehers an einem unbekannten Ort versteckt. Der Beschwerdeführer habe auf einen Strafantrag verzichtet. Am 28. August 2015 habe die Strafklägerin einen Antrag um provisorische und super- provisorische Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege beim Regional- gericht Berner Jura-Seeland gestellt. Am 1. September 2015 habe das Regionalge- richt verfügt, dass der Beschwerdeführer sich der Wohnung an der D.________- Strasse 71 in E.________ beziehungsweise der Strafklägerin nicht mehr als 100 m nähern dürfe. Am 3. September 2015 sei es zu einer erneuten Anzeige wegen Un- gehorsams gegen eine amtliche Verfügung gekommen. Am 2. September 2015 sei die entsprechende Verfügung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eingegan- gen, weshalb er am 3. September 2015 die Wohnung an der D.________-Strasse 71 in E.________ tatsächlich trotz Kenntnis der Verfügung betreten habe, jedoch nur kurz, um dringend benötigte Kleidungstücke, Wertsachen sowie persönliche Ef- fekten zu holen. Am 10. Februar 2016 sei der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, wiederholt begangen, Sachentziehung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügung, wiederholt begangen, schuldig erklärt worden. Am 15. Fe- bruar 2016 habe er Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und diese wie folgt begründet: Die Schilderungen der Strafklägerin seien frei erfunden. Der Beschwer- deführer habe sich verteidigen müssen, wobei er sich an der Hand verletzt habe. Die Strafklägerin leide unter psychischen Problemen. Die Diagnosen lauteten auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und histrionen und zwang- haften Anteilen. Zusätzlich leide sie an einer depressiven Störung und einer Bor- derlinestörung. Weiter bestehe offenbar ein Alkoholproblem. Zudem habe der Be- schwerdeführer am 3. September 2015, als er seine persönlichen Gegenstände 3 aus der ehemals gemeinsamen Wohnung habe holen wollen, festgestellt, dass die Strafklägerin seinen Laptop in ihrer Aktenmappe versteckt und diverse persönli- chen Unterlagen entwendet und versteckt habe. Auch damals habe sie ihm vorge- worfen, dass er ihre EC-Karte, ihre Mobiltelefone und ihr Macbook weggenommen habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin im Beisein der Polizei Fotos der an- geblich entwendeten Gegenstände und der EC-Karte gemacht, die sich allesamt in der Tasche der Strafklägerin befunden hätten. Zusätzlich habe er fotografisch fest- gehalten, dass die Strafklägerin seinen Laptop versteckt habe. Im parallel laufen- den Zivilverfahren hätten die Parteien am 4. Mai 2016 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Vereinbarung abgeschlossen. Damit habe die Strafklä- gerin auch im Rahmen des Strafverfahrens ihr Desinteresse erklärt. Zusätzlich ha- be sie sich als Privatklägerin aus dem Verfahren zurückgezogen und sich hinsicht- lich der Zivilforderung als auseinandergesetzt erklärt. Am 27. beziehungsweise 30. Juni 2016 hätten die Parteien eine ergänzende Ver- einbarung für das Strafverfahren abgeschlossen, worin die Strafklägerin den Rück- zug der Strafanzeige erklärt und um Sistierung im Sinne von Art. 55a Schweizeri- sches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) ersucht habe. Zudem habe das Gericht in Ziff. 7 der Verfügung vom 23. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, bei einem aussergerichtlichen Vergleich die diesbezüglichen Verfahrenskosten in analoger Anwendung von Art. 427 Abs. 3 StPO dem Kanton aufzuerlegen. Am 1. Juli 2016 habe das Gericht das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sis- tiert. Am 23. Januar 2017 habe das Regionalgericht mitgeteilt, dass es das Verfah- ren nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen beabsichtige. Weiter habe es festgehal- ten, dass die Verfahrenskosten voraussichtlich dem Kanton Bern auferlegt würden und habe den Parteien eine Frist bis am 15. Februar 2017 gewährt, dazu Stellung zu nehmen. Am 25. Januar 2017 habe die Staatsanwaltschaft Stellung genommen und festgehalten, dass das Verfahren nicht eingestellt werden könne und dass die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat falsch sei, da der Beschwerdefüh- rer durch sein Verhalten das Verfahren veranlasst habe. Am 2. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und mitgeteilt, dass die Überlegungen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens nachvollziehbar seien. Jedoch sei er nicht bereit, die Kosten des Strafverfahrens zu tragen, nachdem im Zivilverfahren klargestellt worden sei, dass die Vorwürfe zum grössten Teil unhalt- bar gewesen seien und von Seiten der Strafklägerin mit teils unwahren Angaben gearbeitet worden sei. 4.2 Zum Rechtlichen führt der Beschwerdeführer aus, der Überbindung von Verfah- renskosten an die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens komme Ausnahmecharakter zu. Die Kostenauflage werde durch den Vorbehalt einge- schränkt, dass es sich um einen klaren Verstoss gegen eine Verhaltensnorm han- deln müsse. Voraussetzung sei, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hin- sicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stütze. Wegen des Ausnahmecharakters schliesse ein gleichzeitiges kausales Fehlverhalten der Behörde die Kausalität des Verhaltens der beschuldigten Person aus. Von Anfang an hätten die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer jeglicher Grundlage entbehrt. Der Arztbericht vom 10. November 2015 zeige klar auf, dass die Strafklägerin re- gelmässig Anfälle erlitten habe, in denen sie die Kontrolle über sich verloren, den 4 Beschwerdeführer angegriffen und die Wohnungseinrichtung zerstört habe. Im Jahr 2013 sei sie mehrmals mit einem Messer auf ihn losgegangen und habe sich da- nach nicht mehr daran erinnern können. Dem Arztbericht könnten weitere Vorfälle entnommen werden. Diese Beispiele zeigten das Ausmass ihrer psychischen Krankheit, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Untersuchungsbehör- den den Aussagen einer psychisch labilen Person mehr Glauben geschenkt hätten als den Aussagen des Beschwerdeführers. Zudem habe sie in den letzten Jahren weder ihrem Therapeuten noch ihren Freunden gegenüber jemals erwähnt, dass der Beschwerdeführer ihr Gewalt zugefügt hätte. Das Strafverfahren sei also auf- grund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage und damit zu Unrecht eingeleitet wor- den, was nicht dem Beschwerdeführer zu Lasten gelegt werden dürfe. Er sei von Beginn weg kooperativ gewesen. Sein Verhalten sei nie kausal für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen. Auch sei es bei der Einleitung des Verfahrens gar nicht um die Missachtung der Verfügung vom 1. September 2015 des Zivilverfah- rens gegangen, sondern um die angeblichen Tätlichkeiten etc. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2009 vom 26. März 2009 E. 4 soll als Folge der Unschuldsvermutung bereits aus Art. 6 Ziff. 2 Europäische Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 Schweizerische Bun- desverfassung (BV; SR 101) bei Einstellung eines Verfahrens grundsätzlich keine Kostenauflage erfolgen, ansonsten es sich um eine verpönte Verdachtsstrafe han- deln könne. Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zugestandenermas- sen trotz der Verfügung vom 1. September 2015 im Zivilverfahren die Wohnung an der D.________-Strasse in E.________ betreten habe und dass es zu einer Aus- einandersetzung gekommen sei, spreche das Regionalgericht eine verpönte Ver- dachtsstrafe aus. Auch sei nicht belegt worden, dass nach angeblich langjähriger Praxis in Fällen, die gestützt auf Art. 55a StGB eingestellt würden, die Verfahrens- kosten dem Beschuldigten auferlegt würden. Auch die Tatsache, dass das Regio- nalgericht vorgängig bereits zweimal festgehalten habe, dass die Kosten dem Kan- ton Bern auferlegt würden und der Beschwerdeführer deshalb nicht habe damit rechnen müssen, dass es zu einer anderen Kostenauferlegung komme, müsse berücksichtigt werden. Gegenteiliges verstosse gegen Treu und Glauben. Schliess- lich sei festzuhalten, dass der aktuelle Wohnsitz der Strafklägerin sehr wohl rele- vant sei. Abgesehen davon, dass mit dem Verschweigen ihres Wohnsitzes auch Zuständigkeitsfragen hätten geklärt werden müssen, sei es dem Beschwerdeführer durch das Verschweigen des Wohnsitzes bisher unmöglich gewesen, die zivilrecht- lichen Ansprüche zu regeln. 5. 5.1 Gemäss Art 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei einer Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und im Endeffekt der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhal- ten verursacht wurden (BGE 116 Ia 162 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen 5 Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. prozessua- les Verschulden). Dabei kann als Analogie auf Art. 41 OR zurückgegriffen werden, wonach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer einem andern widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Unter anderem widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, ge- schriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschul- digten die Kosten zu überbinden, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Das Verhalten ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Eine Kostenauflage ist auch zulässig, wenn sich das fehlerhafte Verhalten mit dem Vorwurf deckt, der zwar Gegenstand der straf- rechtlichen Anschuldigung war, jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach diesem Straftatbestand nicht erfüllt wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). 5.2 Die Beschwerde ist begründet. Es kann in den wesentlichen Punkten auf die Aus- führungen des Beschwerdeführers verwiesen werden (vorne E. 4). Entgegen der Ansicht des Regionalgerichts kann es nicht als erstellt gelten, dass es am 12. Juli 2015 «nachgewiesenermassen» zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen ist, bei welcher sich beide Parteien dokumentierte Verlet- zungen zugezogen haben. Vielmehr ist im Anzeigerapport vom 3. August 2015 festgehalten, dass die Verletzungen mutmasslich von einer körperlichen Auseinan- dersetzung zwischen den Parteien zeugten (pag. 6). Mithin darf nicht davon aus- gegangen werden, dass sich der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützt. In Bezug auf das zugestandenermassen zweimalige – trotz der Verfügung vom 1. September 2015 im Zivilverfahren CIV ________ – Betreten der Wohnung an der D.________-Strasse in E.________ ist im Weiteren festzuhalten, dass dieses (bereits in zeitlicher Hinsicht) weder kausal für die Einleitung des Verfahrens war noch dass es dessen Durchführung in irgendeiner Art erschwert hat. Entsprechend fällt eine Kostenauferlegung gestützt darauf ebenfalls ausser Betracht. Zudem kann aus den beiden vom Regionalgericht vorgebrachten Argumenten auch nicht kumuliert respektive kombiniert hergeleitet werden, dass der Beschwerdefüh- rer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das vorliegende Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hätte. Soweit die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland schliesslich vorbringt, es entspreche der langjährigen Praxis der Staatsanwalt- 6 schaft, in Fällen, die gestützt auf Art. 55a StGB definitiv eingestellt würden, die ge- samten Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (pag. 227), entfaltet dies für die Beschwerdekammer keine Bindungswirkung. 5.3 Nach dem Gesagten braucht auf die wenig relevant erscheinenden Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geforderten Herausgabe der neuen Wohn- adresse der Strafklägerin nicht näher eingegangen zu werden. Endlich sei erwähnt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Grundsatzes von Treu und Glauben ersichtlich ist (vgl. dazu Beschwerde S. 8): Das Regionalgericht bot dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Frage der Kostenverlegung zu äussern (pag. 230 f.), welche er in der Folge wahrgenommen hat (pag. 235 f.). 5.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen und Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts vom 20. Juli 2017 ist aufzuheben. Das Regionalgericht wird – im Sinne der Erwä- gungen – erneut über die Kostenfestsetzung zu entscheiden haben. 6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten für das Be- schwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zudem An- spruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese wird pauschal bestimmt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). 7 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts Ber- ner Jura-Seeland vom 20. Juli 2017 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt G.________ Bern, 24. August 2017 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8