5. Diesen Ausführungen folgend fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der bereits abgeschlossenen Zwangsmassnahme. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kommt nicht in Betracht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: