Der Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre in der Folge mittels Beschwerde anfechtbar, wodurch sichergestellt ist, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der Rechtsschutz ist dadurch ausreichend gewährleistet (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4.6).