BV und dem Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 2008 S. 152). Über diesen Genugtuungsanspruch entscheidet die Strafbehörde in der Regel im Rahmen des Endentscheids; in klaren Fällen kann darüber bereits im Vorverfahren entschieden werden (Art. 434 Abs. 2 StPO), wobei diesfalls der Staatsanwaltschaft das Genugtuungsbegehren unterbreitet werden müsste. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre in der Folge mittels Beschwerde anfechtbar, wodurch sichergestellt ist, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt.