4. Somit stellt sich die Frage, ob die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns später, namentlich im Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung nach Art. 434 StPO, noch überprüft und damit die Rechtsweggarantie gewährleistet werden kann. Der Beschwerdeführer verlangt zwar keine pekuniäre Genugtuung, aber immerhin eine Feststellung, dass das polizeiliche Vorgehen rechtswidrig gewesen sei. Dieser Feststellung kommt nach der Rechtsprechung ebenfalls eine Genugtu-