Strittig ist somit nicht die Frage, ob oder wieviel Druckmittel bei der Vorladung zulässig sind. Bestritten wird von der Beschwerdegegnerin, dass überhaupt Zwang angedroht oder gar angewendet worden ist, wofür auch der Umstand spreche, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen. Nach dem Telefonat sei der Beschwerdeführer schliesslich (freiwillig) mitgekommen. Dieser Ablauf entspreche einer mündlichen Vorladung in dringenden Fällen.