Vorliegend führt der Beschwerdeführer aus, dass eine direkte mündliche Vorladung nicht über ein blosses Inkenntnissetzen über die sich aus Art. 201 Abs. 2 StPO ergebenden Bestandteile der Vorladung hinausgehen dürfe. Würden weitere Zwangsmittel wie körperliches Einwirken, das unautorisierte Betreten von Wohnräumen oder die Anwendung verbaler Druckmittel angewendet, könne nicht mehr von einer blossen mündlichen Vorladung gesprochen werden.