Diese verlangt nämlich die grundsätzliche Bedeutung einer klar umschriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art, die sich entweder im laufenden Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffällen wieder stellen könnte. Genauso wenig, wie damit die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen gemeint sein können (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 3.3 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.3), fällt darunter die Frage, wie das konkrete polizeiliche Vorgehen rechtlich zu qualifizieren ist, wenn die (rechtliche) Zuordnung allein gestützt auf den konkreten Sachverhalt erfolgt.