Indessen fehlt es an der Voraussetzung, wonach es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Diese verlangt nämlich die grundsätzliche Bedeutung einer klar umschriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art, die sich entweder im laufenden Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffällen wieder stellen könnte.