207 Abs. 2 StPO) und muss nötigenfalls auch im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsauftrags eingeholt werden. Dass vorliegend kein Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft vorgelegen hat, sondern die Polizei gestützt auf einen Ermittlungsauftrag im Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO tätig geworden ist, schliesst nicht aus, dass das polizeiliche Vorgehen im konkreten Einzelfall rechtlich