Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass sich gar keine Abgrenzungsfragen stellen würden, sei doch das polizeiliche Vorgehen gestützt auf einen staatsanwaltlichen Auftrag erfolgt, weshalb die Bestimmungen über die polizeiliche Vorführung gemäss Art. 207 ff. StPO gar nicht zur Anwendung gelangen würden. 3.2 Das Argument der Beschwerdegegnerin greift in dieser Absolutheit zu kurz. Eine polizeiliche Vorführung erfolgt immer gestützt auf eine Anordnung der Verfahrensleitung (Art. 207 Abs. 2 StPO) und muss nötigenfalls auch im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsauftrags eingeholt werden.