Es gehe um die Abgrenzung zwischen polizeilicher Vorführung und (direkter) mündlicher Vorladung. Dies sei deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil beide Zwangsmassnahmen unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen würden, so dass die Rechtmässigkeit eines polizeilichen Vorgehens von der entsprechenden Einordnung abhängen könne. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass sich gar keine Abgrenzungsfragen stellen würden, sei doch das polizeiliche Vorgehen gestützt auf einen staatsanwaltlichen Auftrag erfolgt, weshalb die Bestimmungen über die polizeiliche Vorführung gemäss Art.