3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses sei zu verzichten, da die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Vorführung eines Dritten im laufenden Verfahren kaum je möglich sei und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle. Es gehe um die Abgrenzung zwischen polizeilicher Vorführung und (direkter) mündlicher Vorladung.