Der zitierte Bundesgerichtsentscheid befasste sich nicht mit der Frage, ob sich die Auskunftsperson bezüglich gegen sie gerichtete Zwangsmassnahmen gerichtlich zur Wehr setzen bzw. deren Rechtmässigkeit überprüfen lassen kann, sondern mit der Frage der Akteneinsicht einer Auskunftsperson. Allein in diesem Zusammenhang stellte es fest, dass die blosse Vorladung als Auskunftsperson kein Recht auf Akteneinsicht begründe. 2.3 Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung.