Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er durch das polizeiliche Handeln unmittelbar in seinen Rechten betroffen war. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach die blosse Vorladung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unmittelbare und persönliche Betroffenheit darstelle (BGE 137 IV 280 [Pra 2012 Nr.134]) und dem Beschwerdeführer somit die Legitimation fehle, greift zu kurz.