382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wurde in der Rolle als Auskunftsperson zur Einvernahme auf die Polizeiwache mitgenommen. Auskunftspersonen sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO Verfahrensbeteiligte. Werden sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte der Parteien zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er durch das polizeiliche Handeln unmittelbar in seinen Rechten betroffen war.