Bestritten werden von der Beschwerdegegnerin hingegen die angeblich geäusserten Drohungen. Da den Polizeibeamten das Vorgehen im Weigerungsfall bekannt gewesen sei, sei nicht erkennbar, weshalb die Polizeibeamten Zwang angedroht oder gar angewendet haben sollten. Das polizeiliche Handeln habe nicht etwa eine Vorführung dargestellt, sondern lediglich eine Vorladung. Da ein dringender Fall vorgelegen habe, hätten Form- und Fristvorschriften nicht eingehalten werden müssen. Das Vorgehen sei demnach zulässig gewesen.