Weiter hätten sie ihm (dem Beschwerdeführer) angedroht, im Fall einer Weigerung die Nachbarn darüber zu informieren, dass er im Zusammenhang mit einer versuchten Tötung gesucht werde. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die Polizeibeamten vorgängig zum hier interessierenden polizeilichen Vorgehen vom 19. Dezember 2016 darüber informiert worden seien, wie die Auskunftspersonen zu kontaktieren seien (entweder persönlich oder telefonisch), dass diese nicht verpflichtet werden könnten, zwecks Einvernahme auf die Polizeiwache zu kommen, und wie im Fall einer