Von der Staatsanwaltsassistentin sei ihm empfohlen worden, mit der Polizei mitzugehen. Im Rahmen des polizeilichen Handelns hätten die Polizeibeamten insofern Druck ausgeübt, als sie dem Mitbewohner angedroht hätten, ihn anstelle des Beschwerdeführers mitzunehmen, wenn er Letzteren nicht ausfindig respektive kontaktieren würde. Weiter hätten sie ihm (dem Beschwerdeführer) angedroht, im Fall einer Weigerung die Nachbarn darüber zu informieren, dass er im Zusammenhang mit einer versuchten Tötung gesucht werde.