Nachdem dieser auf Aufforderung der Polizeibeamten ihn (den Beschwerdeführer) auf seinem Mobiltelefon angerufen habe, habe er sich zu den mittlerweile vor der Haustür wartenden Polizeibeamten begeben. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, dass er auf die Polizeiwache kommen müsse, da er von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson vorgeladen sei. Eine Vorladung oder ein Vorführungsbefehl habe ihm indessen nicht vorgewiesen werden können, so dass er die Staatsanwaltschaft kontaktiert habe. Von der Staatsanwaltsassistentin sei ihm empfohlen worden, mit der Polizei mitzugehen.